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   LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 2/24 S 16/13   

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LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 2/24 S 16/13 (https://dejure.org/2013,23021)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 2/24 S 16/13 (https://dejure.org/2013,23021)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. März 2013 - 2/24 S 16/13 (https://dejure.org/2013,23021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ausgleichsanspruch bei Verspätung des Zubringerfluges auch wenn Anschlussflug von anderem Unternehmen außerhalb der EU durchgeführt wird

  • reise-recht-wiki.de

    Anspruch auf Ausgleichszahlung außerhalb der EU

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • gaius.legal

    Ausgleichsanspruch bei Verspätung des Zubringerfluges auch wenn Anschlussflug von anderem Unternehmen außerhalb der EU durchgeführt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 24 S 16/13
    "32. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Fluggäste, die eine große Verspätung erleiden, d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (vgl. Urteile Sturgeon u. a., Randnrn. 60 und 61, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen einer Verspätung für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel beurteilt werden muss (vgl. Urteile Sturgeon u. a., Randnr. 61, sowie Nelson u. a., Randnr. 40).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 24 S 16/13
    Nunmehr maßgeblich ist nämlich das Urteil des EuGH vom 26.02.2013 (Az. C-11/11, zit. nach juris), mit dem sich die Berufungsbegründung jedoch nicht auseinandersetzt.
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 24 S 16/13
    Nach der vom BGH (Urteile vom 13.11.2012, Az. X ZR 12/12 u. X ZR 14/12) bestätigten Rechtsprechung der Kammer ist in Fallkonstellationen wie der vorliegenden von zwei eigenständigen separaten Flügen auszugehen, also von Frankfurt am Main nach Singapore und von Singapore nach Yangon.
  • AG Frankfurt/Main, 13.12.2012 - 29 C 655/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Aufeinanderfolgende Flüge / Verpasster

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 24 S 16/13
    Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2012 (Az. 29 C 655/12 - 1) ist nach derzeitiger Kammerauffassung jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
  • AG Erding, 13.05.2015 - 4 C 420/15

    Ausgleichszahlung nach Verspätung des Fluges um mehr als 41 Stunden

    Dies gilt auch für den Fall, dass der Anschlussflug vollständig außerhalb des Gemeinschaftsgebietes erfolgte, vgl. Führich, Reiserecht, 7.Aufiage 2015, § 41 Rn. 11 (3), HG Wien, Urteil vom 18.03.2015 - 1 R 153/14t, LG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2013, 2/24 S16/13, RRa 2013, 187, oder von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, vgl. Führich, a. a. O., LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2013, 2-24 S 147/12, RRa 2013, 283, LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, 54 S 22/13, RRa 2014, 248.
  • AG Frankfurt/Main, 13.06.2016 - 29 C 2706/15

    Fluggastrecht - Zubringerflug (leicht) verspätet und Anschlussflug (andere

    Denn maßgeblich ist allein, dass die Beklagte mit dem verspäteten Zubringerflug die Ursache für die Verspätung am Endziel gesetzt hat (Vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2013 - AZ: 2-24 S 16/13; LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013 - AZ: 54 S 22/13; AG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2014 - AZ: 29 C 341/14 (21), alle zitiert nach juris.).
  • AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussfug / Einheitliche Buchung /

    In diesem Sinne hat auch das Landgericht Frankfurt bereits in einem Fall entschieden, in welchem durch den verspäteten Flug von Frankfurt am Main nach Singapur der von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführte Anschlussflug von Singapur nach Yangon in Myanmar verpasst wurde (Beschluss vom 26.03.2013 - 2-24 S 16/13, juris Rn. 15 f.): "Diese Verspätung am Endziel ist durch die Verspätung des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Frankfurt am Main nach Singapore entstanden.
  • AG Königs Wusterhausen, 20.07.2017 - 4 C 390/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung:

    (3) Soweit eine Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12; Beschluss vom 26.03.2013, Az.: 2-24 S 16/13) für vergleichbare Konstellationen eine andere Auffassung vertritt, will es offenbar die FluggastrechteVO auch auf einen Anschlussflug anwenden, für den die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht vorliegen, ohne dabei jedoch die Anwendbarkeit der Verordnung auf diesen Anschlussflug tragfähig begründen zu können.
  • AG Köln, 13.01.2014 - 118 C 377/13

    Ausgleichsleistung wegen Verspätung des Anschlussfluges

    Auf die Hinweise des Landgerichts Frankfurt in seinem Beschluss vom 26. März 2013 zu dem dortigen Az. 24 S 16/13 muss daher nicht eingegangen werden; die dortige Rechtsauffassung weicht erkennbar von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einerseits wie des europäischen Gerichtshofs andererseits ab.
  • AG Köln, 18.12.2013 - 112 C 197/13

    Keine Ausweitung der Haftung nach der FluggastVO auf Anschlussflüge anderer

    Die Grundsätze der Entscheidung des EuGH vom 26.02.2013 (C-11/11), wonach bei Flügen, die aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzt sind, auf die Verspätung am Endziel abzustellen ist, kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur auf die Fälle anzuwenden sein, in denen sämtliche Teilstreckenflüge von demselben Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden (so auch AG Köln, Urteil vom 10.10.2013, Az.: 138 C 421/13, sowie OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: 17 U 25/11; a. A. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2012, Az.: 2-24 S 16/13).
  • AG Frankfurt/Main, 03.12.2014 - 29 C 341/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussflug

    Maßgeblich ist, ob die Beklagte die Ursache für die Verspätung am Endziel mit dem verspäteten Zubringerflug gesetzt hat (LG Frankfurt, Beschluss vom 26. März 2013 - 2-24 S 16/13, 2/24 S 16/13 -, juris).
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